Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1 ALLGEMEINES / VERTRAGSGRUNDLAGE
1.1 Für alle Verkäufe, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Eichhoff Kondensatoren GmbH (nachfolgend: Eichhoff), die wir erstmalig, laufend und zukünftig mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen eingehen, gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs-und Lieferbedingungen (nachfolgend: Geschäftsbedingungen). Entgegenstehende Bedingungen sind für Eichhoff nicht verbindlich, auch wenn sie der Bestellung zu Grunde gelegt werden oder wenn in Formularen oder anderen Dokumenten des Vertragspartners (nachfolgend: Kunde) auf solche Bezug genommen wird.
1.2 Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und von unseren Geschäftsbedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2 ANGEBOTE, BESTELLUNGEN, VERTRAGSABSCHLUSS
2.1 Die Angebote von Eichhoff sind stets freibleibend und überdies für maximal 30 Tage ab Datum des Angebots von Eichhoff gültig, es sei denn, es wurde auf dem Angebot ausdrücklich etwas anderes vermerkt.
2.2 Sämtliche Angaben in Eichhoffs Katalogen, Preislisten und weiteren Dokumentationen erfolgen ohne Gewähr. Änderungen der Spezifikationen, Produktdesigns oder sonstige Änderungen bleiben vorbehalten. Sie können Einfluss auf Lieferfristen und Preise haben.
2.3 Die Bestellung einer Ware und / oder Leistung beinhaltet das verbindliche Angebot des Kunden, die Ware / Leistung erwerben zu wollen. Eichhoff ist berechtigt, das mit der Bestellung unterbreitete Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Bestelleingang anzunehmen. Die Angebotsannahme kann von uns schriftlich oder durch Auslieferung / Ausführung der bestellten Ware / Leistung an den Kunden erfolgen. Wir behalten uns vor, Bestellungen nicht anzunehmen, auch ohne schriftliche Äußerung oder nähere Begründung. Unser Schweigen nach Ablauf der Annahmefrist gilt im Zweifel als Ablehnung.
3 LIEFERUNG
3.1 Ist die Lieferfrist als Zeitraum und nicht als Termin angegeben, beginnt sie mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung gemäß unveränderter Offerte.
3.2 Jede Lieferfrist verlängert sich um einen angemessenen Zeitraum, wenn benötigte Angaben oder Unterlagen Eichhoff nicht rechtzeitig zukommen, wenn diese vom Kunden mit Zustimmung von Eichhoff nachträglich geändert werden oder wenn eine Anzahlung nicht rechtzeitig eintrifft. Ist die Nichteinhaltung einer Lieferfrist nicht auf das ausschließliche Verschulden von Eichhoff zurückzuführen, erwächst dem Kunden hieraus weder ein Recht vom Vertrag zurückzutreten, noch auf die Lieferung zu verzichten, noch Schadenersatz zu verlangen. Im Übrigen gilt die Haftungsbegrenzung gemäß lit. 8.
3.3 Teillieferungen oder Teilleistungen sind zulässig und verpflichten unseren Kunden zur Zahlung der anteiligen Vergütung, es sei denn, dass die Teillieferung oder Teilleistung für ihn unzumutbar wäre.
3.4 Bei Lieferaufträgen auf Abruf gilt die gesamte Bestellmenge einen Kalendermonat nach Ablauf der für den Abruf vereinbarten Frist oder mangels einer vereinbarten Frist drei Kalendermonate nach Vertragsabschluss als vom Kunden abgerufen. Die maximale Laufzeit eines Abrufauftrages beträgt zwölf Monate beginnend mit dem Monat der dem Monat der Auftragsannahme folgt, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart und mit unserer Annahmeerklärung bestätigt worden ist.
3.5 Ist der Kunde zur Einteilung von Abrufkontingenten berechtigt und nimmt er die Einteilung nicht innerhalb von einem Kalendermonat nach Ablauf der jeweils vereinbarten Abruffrist oder mangels einer solchen Frist einen Monat nach Aufforderung durch uns nicht vor, dürfen wir die bestellte Gesamtmenge nach unserer Wahl einteilen, liefern und berechnen. Gleiches gilt wenn die maximale Laufzeit eines Abrufauftrages erreicht ist.
3.6 In jedem Fall und unabhängig von der eventuell einzelvertraglich abweichend von diesen Verkaufs-und Lieferbedingungen vereinbarten INCOTERM®-Klausel, ist Eichhoff nicht verpflichtet die Beschaffung jedweder Importdokumente für den Kunden in das durch ihn bestimmte Verbringungsland zu besorgen.
3.7 Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige außergewöhnliche, von Eichhoff nicht zu vertretende Ereignisse, die unsere Lieferungen behindern oder unmöglich machen, berechtigen Eichhoff, die Lieferung für die Dauer der Behinderung einzuschränken oder einzustellen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne das dem Kunden hierdurch ein Recht auf Schadenersatz oder Nachlieferung erwächst. Höhere Gewallt umfasst unter anderem: Krieg, Unruhen, Aufstände, Sabotageakte oder ähnliche Ereignisse, Streiks oder andere Arbeitskampfmaßnahmen, neu erlassene Gesetze und Verordnungen, Verzug auf Grund von Handlungen oder Unterlassungen einer Regierung / ihrer Behörden, Feuer, Explosionen oder andere unvermeidbare Ereignisse, Fluten, Stürme, Erdbeben oder andere außergewöhnliche Naturereignisse.
4 PREISE UND ZAHLUNGEN
4.1 Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, verstehen sich unsere Preise grundsätzlich in der offerierten Währung, EXW (EX Works) Schlitz, zzgl. der im Lieferzeitpunkt gültigen Mehrwertsteuer, Fracht und Verpackung. Gesetzliche Abgaben, Zölle und Steuern sind in der jeweils bei Rechnungsstellung geltenden Höhe gesondert zu entrichten.
4.2 Der Kunde ist dazu verpflichtet sicherzustellen, dass Eichhoff in jedem Zeitpunkt der Vertragsbeziehung die korrekte und gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer desjenigen Unternehmensteils (Haupthaus / Zweigniederlassung) bekannt gegeben wird, unter der der Kunde die Warenlieferung oder Dienstleistung bei Eichhoff in Auftrag gibt.
4.3 Preisänderungen sind i.R.d. gesetzlichen Regelungen des § 309 Nr. 1 BGB zulässig; Preise und Zahlungsbedingungen bleiben für höchstens zwölf Monate ab Datum des Angebots von Eichhoff gültig. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise (Listenpreise) oder verändern sich die Wechselkurse, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Sollte der Kunde solche Preisänderungen ablehnen, oder sollten Verhandlungen der Parteien über solche Preisänderungen nicht zu einem neuen vereinbarten Preis innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu solchen Verhandlungen führen, ist Eichhoff berechtigt, den Vertrag einseitig mit sofortiger Wirkung und ohne jede Haftung schriftlich zu kündigen. Eine solche Kündigung hat keine Wirkung auf zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht vollständig abgewickelte, von Eichhoff bestätigte Einzelaufträge.
4.4 Bei einem Auftragswert ab 50.000 Euro netto, sind wir berechtigt 10% der Auftragssumme zzgl. den gesetzlichen Abgaben, Zölle und Steuern bei Auftragserhalt in Rechnung zu stellen.
4.5 Unsere Rechnungen sind binnen 30 Tagen netto Kasse nach Rechnungsstellung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung zur Zahlung fällig. Die Zahlung hat ausschließlich auf ein von Eichhoff genanntes Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Reklamationen haben grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung auf die Fälligkeit der Zahlung.
4.6 Tritt bei unserem Kunden nach Vertragsabschluss eine wesentliche Vermögensverschlechterung ein und ist insbesondere unser Zahlungsanspruch gefährdet, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen und Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für künftige Lieferungen zu verlangen.
5 EIGENTUMSVORBEHALT
5.1 Alle von Eichhoff gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Kommt der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht im vollen Umfang nach, anerkennt er damit das Recht von Eichhoff, die sofortige Rückgabe der betreffenden Ware zu verlangen und im Gegenzug die Rückerstattung einer allfällig bereits erhaltenden Teilzahlung zu veranlassen. Es ist dem Kunden untersagt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden oder als Sicherheit zu übereignen. Von einer Pfändung oder jeder anderweitigen Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten und sowohl uns als auch Dritten gegenüber schriftlich zu bestätigen.
5.2 Der Kunde ist jedoch berechtigt, die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu bearbeiten, verarbeiten und / oder weiterzuveräußern. Die Be-und Verarbeitung durch den Kunden erfolgt stets in unserem Namen und Auftrag. Daraus entstandene
Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe unserer fakturierten Forderung einschließlich der gesetzlichen Abgaben, Zölle und Steuern an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde weiterhin befugt. Unsere Befugnis zum Forderungseinzug bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns aber, die Forderung solange nicht einzuziehen, solange der Kunde mit der Zahlung des Kaufpreises nicht in Verzug gerät. Gerät der Kunde mit der Bezahlung des Kaufpreises in Verzug, erlischt dessen Ermächtigung, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, einzubauen und / oder weiterzuveräußern.
6 GEWÄHRLEISTUNG
6.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monaten ab Gefahrenübergang. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 479 Absatz 1 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt. Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs-und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
6.2 Eichhoff gibt keinerlei ausdrückliche oder stillschweigende, über die Eichhoff Produktspezifikationen bzw. vereinbarten Produktspezifikationen hinausgehende Zusicherungen. In keinem Fall erstreckt sich die Gewährleistung auf Markttauglichkeit oder Verwendung für einen bestimmten Zweck.
6.3 Mängel der Ware müssen Eichhoff unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Offene Mängel müssen innerhalb von 14 Tagen seit Übergabe gerügt werden. Versteckte Mängel sind sofort, jedoch spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen, nachdem sie erkannt worden sind oder hätten erkannt werden können, geltend zu machen. Geschieht dies nicht, sind sämtliche Ansprüche des Kunden aus Gewährleistung verwirkt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung von Eichhoff einzuholen.
6.4 Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird Eichhoff die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach eigener Wahl nachbessern, kostenlos Ersatzware liefern oder einen angemessenen Preisnachlass gewähren. Eichhoff ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Ist auch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung mangelhaft, kann der Kunde einen angemessenen Preisnachlass verlangen. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage sie geltend gemacht werden, ausdrücklich ausgeschlossen. Im Übrigen gilt die Haftungsbegrenzung gemäß lit. 8.
6.5 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten ohne unsere ausdrückliche Genehmigung Instandsetzungs-oder Änderungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
6.6 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
6.7 Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen den Kunden nicht, die Erfüllung des ganzen Vertrages seitens Eichhoff abzulehnen.
7 PATENTE / SCHUTZRECHTE
7.1 Wird der Kunde wegen Verletzung von Urheberrechten, Warenzeichen oder Patenten in Anspruch genommen und ist diese behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise unserer Liefergegenstände – ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten und soweit nicht der Entwurf des Liefergegenstandes vom Kunden selbst oder einem von ihm eingeschalteten Dritten stammt – zuzurechnen, haftet Eichhoff i.R.d. Haftungsbegrenzung gemäß lit. 8 und sofern Eichhoff die Führung von Rechtsstreitigkeiten überlassen wird.
7.2 Wir haben wahlweise das Recht, uns von den in lit. 7.1 übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass wir entweder
7.2.1 die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschaffen oder
7.2.2 dem Kunden einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellen, die im Falle des Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen Teile den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen.
7.3 Eichhoff oder ihre verbundenen Unternehmen sind und bleiben Inhaber aller Gewerblichen Schutzrechte. Bei Aufträgen, deren Ausführung Entwicklungsleistungen umfassen, ist Eichhoff die alleinige Inhaberin des Entwicklungsergebnisses, einschließlich aber nicht beschränkt auf Konzepte, Zeichnungen, Muster, Ideen, Software, Dokumentationen sowie alle sonstigen Unterlagen und aller sich darauf beziehenden oder darauf angemeldeten Gewerblichen Schutzrechte. Nutzungsrechte oder Lizenzen für den Kunden am Entwicklungsergebnis oder an den Gewerblichen Schutzrechten werden weder implizit noch explizit eingeräumt.
8 HAFTUNG
8.1 Soweit zulässig, ist die Haftung von Eichhoff in jedem Fall – auch im Falle einer Haftung auf Grund einer Verletzung Gewerblicher Schutzrechte
– auf den Ersatz für direkten Schaden begrenzt (d.h. Wiedereinbau-oder Produktaustauschkosten, Sortierkosten, direkte Aufwendungen für Arbeit oder Rückruf, falls ein solcher unter anwendbarem Recht unabdingbar ist). Jegliche Haftung für indirekte oder Folgeschäden, einschließlich aber nicht abschließend für entgangenen Gewinn, wird hiermit ausgeschlossen. Eichhoff steht nur für Schäden ein, insofern diese auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
8.2 In keinem Fall haftet Eichhoff für mehr als 5% des Wertes der betroffenen Einzellieferung.
9 AUFRECHNUNG / ZURÜCKBEHALTUNG
Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche von uns nicht bestritten, anerkannt oder wenn sie rechtskräftig festgestellt worden sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen mit uns begründeten Vertragsverhältnis beruht.
10 SONSTIGES, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND
10.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen ganz oder teilweise nichtig und / oder unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt bzw. diese Lücke ausfüllt.
10.2 Wir verarbeiten im Rahmen des Vertragsverhältnisses die notwendigen Daten mittels EDV.
10.3 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist unser Geschäftssitz in Schlitz. Bei sämtlichen Streitigkeiten, die sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben, die damit in Zusammenhang stehen oder die dessen Wirksamkeit oder die Wirksamkeit dieser Geschäftsbedingungen betreffen, befindet sich der ausschließliche Gerichtsstand am Sitz von Eichhoff.
10.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) finden keine Anwendung.
10.5 Im Verhältnis zu Kunden, deren Sitz sich im Ausland befindet, gilt als vereinbart, dass wir berechtigt sind, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte, die Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC), Paris, von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern, für alle aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag entstehenden Ansprüchen oder sich ergebenden Streitigkeiten zu Verlangen.
10.6 Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist unser Geschäftssitz; anzuwenden sind – ergänzend zur Verfahrensordnung der ICC – die Bestimmungen des deutschen Verfahrensrechts.
EICHHOFF Kondensatoren GmbH
Stand: Januar 2016